Hauskredit

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Wer als Bauherr zu wenig Eigenmittel in die Waagschale wirft, muss mit Ablehnung bei Banken rechnen. Zu den möglichen Auswegen gehört das Einbringen von Eigenleistungen – oder die Übernahme einer Bürgschaft.

Im Rahmen einer Bürgschaft für den Hauskredit stellt sich quasi eine dritte Partei als Sicherheit zur Verfügung. Fällt der Immobilienbesitzer für den Zahlungsdienst aus, kann die Bank anschließend auf den Bürgen und dessen Vermögen zurückgreifen. Was ist hier zu beachten?

Bürgschaft und Hauskredit – wichtige Fakten

Wenn Familien einen Baukredit aufnehmen wollen, geht es in der Regel um das Eigenheim. Letzteres spielt hierbei eine besondere Rolle: Banken sichern sich am Finanzierungsgut ein Verwertungsrecht.

Durch die Grundpfandrechte Grundschuld oder Hypothek kann der Kreditgeber im Ernstfall die Zwangsversteigerung einleiten. Allerdings reicht der Beleihungswert nicht immer aus, um die Vergabe des Baukredits zu rechtfertigen.

Hintergrund: Kreditgeber setzen in aller Regel nur zwischen 60 bis 80 Prozent des Objektwerts als Beleihungsgrenze an. Als potenzieller Bauherr braucht es Möglichkeiten, wie die Differenz gedeckt wird. Er kann beispielsweise einen Bürgen für den Hauskredit als Sicherheit zur Verfügung stellen.

Die verschiedenen Formen der Bürgschaft

Grundsätzlich kennen die Rechtswissenschaften in Deutschland verschiedene Bürgschaftsformen. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch nach § 765 BGB fixierte Variante ist die einfachste Form. Hier kann der Bürge gewisse Rechte – etwa die Einrede – geltend machen.

Darüber hinaus haben sich in der Rechtspraxis einige Sonderformen, wie die:

entwickelt. Letztere ist durch den Einredeverzicht die wahrscheinlich schärfste Form der Bürgschaftsübernahme.

Der Grund: Seitens des Bürgen kann bei der Ausfallbürgschaft beispielsweise zuerst das Betreiben der Forderung per Zwangsvollstreckung verlangt werden. Der Einredeverzicht hebt dieses Recht auf.

  • Vor dem Hintergrund dieser Tatsache muss bei einer Bürgschaftsübernahme sehr genau festgehalten werden, welchen Umfang die Forderung – welche der Kreditgeber gegen den Bürgen erheben kann – haben soll. Andernfalls besteht durchaus die reale Gefahr schwerwiegender finanzieller Konsequenzen aus dem übernommenen Bürgschaftsverhältnis.
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Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft »