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In Deutschland existiert das Bausparkassenwesen bereits seit dem 19.Jahrhundert. Das Bausparkassengesetz ist mit seinem Inkrafttreten im Jahr 1973 wesentlich jünger.

Letzteres ist dennoch von erheblicher Bedeutung, da es nicht nur die Besicherung von Darlehen der Bausparkassen regelt. Über das Bausparkassengesetz macht der Gesetzgeber im Einzelnen klare Vorgaben, welche Aufgaben die Bausparkassen im Einzelnen wahrnehmen dürfen.

So regelt § 4 Bausparkassengesetz (BauSparkG) unter anderem die Frage, welche Geschäfte parallel zum Bauspargeschäft noch betrieben werden dürfen. Vorfinanzierungen oder Zwischenfinanzierungen als Baufinanzierung sind demnach erlaubt. Andere Konsumfinanzierungsgeschäfte gehören allerdings nicht in den Bereich der zulässigen Geschäfte.

Vollfinanzierung im Bausparkassengesetz nicht vorgesehen

Wesentlich interessanter als die Fragestellungen zur Anlage der Kundengelder sind aus Sicht von Bauherren Aspekte, welche den Baufinanzierung direkt betreffen. Dies sind einerseits natürlich:

Aber auch die Art und Weise der Besicherung eines Bauspardarlehens spielt hier eine Rolle. In diesem Zusammenhang können Bausparkassen nicht frei entscheiden – sie sind an dieser Stelle an das Bausparkassengesetz gebunden.

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Maximaler Beleiungswert laut Bausparkassengesetz

Letzteres schreibt über § 7 Abs. 1 BauSparkG vor, dass ein Pfandobjekt bis maximal 80 Prozent des Beleihungswerts als Sicherheit in Anspruch genommen werden kann - sprich mit einem Pfandrecht beliehen. Die Folge: Ohne zusätzliche Sicherheiten ist eine Vollfinanzierung der Immobilie allein durch das Bauspardarlehen nicht möglich.

Laut Bausparkassengesetz ist eine Besicherung über Grundpfandrechte nicht generell erforderlich. Bis zu einer gewissen (nicht benannten) Höhe kann seitens der Bausparkasse auf das Grundpfandrecht verzichtet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Ersatzsicherheiten in entsprechender Höhe zur Verfügung stehen.